Grundstücke und Grundstücksteilflächen kaufen, verkaufen, verschenken oder vererben ‒ Gründe für die Teilung von Flurstücken oder für Verschmelzung gibt es viele.
Basis der Angaben in Verträgen und im Grundbuch ist die hoheitliche Vermessung. Sie belegt die Ordnungsmäßigkeit der ermittelten Werte. Als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit Amtssitz im Landkreis Böblingen übernehmen wir diese verantwortungsvolle Aufgabe für Sie.
Von einer Grundstückszerlegung wird gesprochen, wenn Teile des bisherigen Flurstücks durch eine neue Grenze abgetrennt werden. Die abgetrennten Teilflächen können als eigenständige Parzellen mit eigenem Flurstückskennzeichen im Liegenschaftskataster eingetragen werden. Eine Verschmelzung mit einem benachbarten Flurstück ist ebenfalls möglich.
Vor der Durchführung von Grundstücksteilungen bebauter Flurstücke oder von Flurstücken mit genehmigtem Bauvorhaben ist eine Teilungsanzeige gemäß § 8 Landesbauordnung notwendig.
Die hierfür notwendigen Anzeigeschreiben nebst schematischer Skizze zur geplanten Grenzänderung übernehmen wir als betreuendes Vermessungsbüro für Sie. Im Fall eines baurechtswidrigen Zustands unterstützen wir bei der Lösungsfindung.
Das Vereinen benachbarter Flurstücke wird Verschmelzung genannt. Anlässe für eine Verschmelzung gibt es mehrere. Im Zuge eines Bauantrags über mehrere benachbarte Flurstücke kann die Baurechtsbehörde diese beispielsweise fordern. Von mehreren Flurstücksnummern bleibt nur eine erhalten. In der Folge beträgt die neue Flächenangabe die Summe der Flächen der beteiligten Flurstücke.
Neu errichtete Gebäude oder Gebäude, deren Grundfläche durch Umbau verändert wurde, müssen aufgrund des Vermessungsgesetzes im Zuge einer amtlichen Gebäudeaufnahme vermessen werden.
Für diese amtlichen Gebäudeaufnahmen sind wir Ihr qualifizierter Ansprechpartner. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ermitteln wir vor Ort die Gebäudegrundrisse und veranlassen deren Übernahme in das Liegenschaftskataster, damit der amtliche Datenbestand möglichst aktuell bleibt. Die Lagebezeichnung, bestehend aus Straßenname und Hausnummer, wird im Zuge der erstmaligen Bebauung eingeführt.
Die Grenzfeststellung zur Überprüfung der Lage/Position vorhandener Grenzeichen oder die amtliche Markierung des im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlaufs in der Örtlichkeit ist Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehalten. Das Büro Hartenberger und Philipp in Herrenberg erfüllt diese Anforderungen in Person des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Marcus Philipp und kann die Grenzfeststellung durchführen, die Ergebnisse protokollieren und bei der zuständigen Behörde hinterlegen.
Die Baulandumlegung dient der Erschließung oder Neugestaltung bebauter oder unbebauter Gebiete. Ziel der Neuordnung ist der Erhalt von nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestalteten Grundstücken. Die Bodenordnung wird von Städten und Gemeinden als Umlegungsstelle durch einen Umlegungsbeschluss eingeleitet.
Das zuständige Vermessungsamt oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wie unser Büro können mit Teilen der mit der Bodenordnung verbundenen Arbeiten betraut werden.
Die neuen Grundstücke, die Eigentumsverhältnisse, die Behandlung von Rechten und Belastungen sowie die Geldzahlungen regelt der Umlegungsplan. Abschließend werden die öffentlichen Bücher des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs anhand des Umlegungsplans berichtigt.